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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen " Heimatverein Calau " und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e. V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Calau. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein setzt sich die Aufgabe, die im Heimatbereich sich entwickelte und entwickelnde umgebende Sach- und Personenwelt, die Natur, die heimatlichen Ströme, Bevölkerungsgruppen und ihre Kultur, heimatkundliche Werte der materiellen und geistigen Kultur zu erforschen, zu sammeln, zu schützen, zu verbreiten, zu pflegen und zu fördern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Interessengemeinschaften durch Bildung von Arbeitsgruppen;
- aktive Zusammenarbeit mit öffentlichen Institutionen;
- Unterstützung und Förderung der Jugend entsprechend ihrer Interessen;
- Öffentlichkeitsarbeit (Senioren, Vereine, Verbände);
- Zusammenarbeit innerhalb der kulturellen Einrichtungen  und Veranstaltungen;
- Zusammenarbeit mit den Religionsgemeinschaften.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und arbeitet selbstlos.
Mittel des Vereins dürfen nur entsprechend der Satzung verwendet werden. Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen. Ausgaben müssen dem Verein dienen und dürfen nicht zu hohen Zuwendungen oder Vergütungen führen.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen dem DRK zu. Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeführt. Jeder Beschluss über Änderungen der Satzung ist dem Vereinsregister zu melden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede juristische und jede natürliche Person ab 16 Jahren werden. Bei fehlender Volljährigkeit ist eine Zustimmung der erziehungsberechtigten Person vorzulegen.
Der Antrag ist nach Muster einzureichen. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden begründeten Bescheid des Vorstandes kann Einspruch innerhalb 14 Tagen eingereicht werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt hat schriftlich zum Schluss eines Kalenderjahres zu erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Ist ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung in Beitragsverzug, darf die Streichung erst dann vollzogen werden, wenn nach der 2. Mahnung zwei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Ausschluss aus dem Verein kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied vom Vorstand anzuhören. Eine schriftliche Stellungnahme des Mitglieds ist im Vorstand zu verlesen. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit Gründen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von einem Monat schriftlich Berufung eingelegt werden. Es entscheidet über die Einhaltung der Berufungsfrist der Poststempel. Die Berufung ist der Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten zum entgültigen Beschluss vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Erfolgt keine Berufung, so tritt der Ausschließungsbeschluss in Kraft und die Mitgliedschaft gilt als beendet.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages* beträgt 10,- €, für Schüler und Rentner 5,-€, und wird von der Mitgliederversammlung jährlich neu bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Der Beitrag ist fällig bis zum 30.06. des Geschäftjahres. Der Beitrag der fördernden Mitglieder liegt über dem der ordentlichen.
 
*Seit der Jahreshauptversammlung vom 16.3.2009 beträgt der Jahresbeitrag für ordentliche Mitglieder 12 Euro.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 7
Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) Vorsitzende(r)
b) Stellvertreter(in)
c) Geschäftsführer(in)
d) Schatzmeister(in)
e) Schriftführer(in)
Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
§ 8
Aufgaben des Vorstandes
Für alle Angelegenheiten des Vereins ist der Vorstand - wenn nicht anders geregelt - zuständig. Er hat folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Aufstellung des Jahresplans, Buchführung, Jahresbericht
5. Abschluss und Kündigung von Verträgen
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
7. Bildung von Arbeitsgruppen.
§ 9
Amtsdauer des Vorstandes
Die Mitglieder wählen den Vorstand auf die Dauer von 2 Jahren. Dieser bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist nach der Geschäftsordnung zu § 7 einzeln zu wählen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so setzt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch die Wahl ein Ersatzmitglied ein.
§ 10
Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen schriftlich oder fernmündlich ein, bei einer Frist von mindestens 1 Woche ohne bestimmte Tagesordnung. Festlegungen des Vorstandes werden durch einfache Mehrheitsbeschlüsse gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Alle Vorgänge und Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und durch den Vorsitzenden und 1 Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Beschlüsse sind im Beschlussbuch des Vereins festzuhalten. Die Niederschrift soll Ort und Zeit, Namen der Teilnehmer, Ablauf und Abstimmungsergebnisse enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auch schriftlich von allen Vorstandsmitgliedern bei Zustimmung eingeholt werden.
Mehrere Vorstandsämter dürfen auf ein Vorstandsmitglied nicht vereinigt sein. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit.
§ 11
Die Mitgliederversammlung
Jedes Mitglied - auch Ehrenmitglied - hat nur eine Stimme. Jedes Mitglied kann auch schriftlich von einem anderen Mitglied zur Abgabe seiner Stimme bevollmächtigt werden, jedoch nur einmalig und nicht mehr als 2 zusätzliche Stimmen.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des Jahresplans - Haushaltsplans - für das nächste Geschäftsjahr
2. Festsetzung des Jahresbeitrags und der Fälligkeit
3. Wahl und Abberufung des Vorstandes
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
5. Beschlussfassung über wichtige Vorstandsvorschläge,
Berufungen laut § 4
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
7. Entlastung des Vorstandes
8. Kassenprüfung.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Mitgliederversammlung im letzten Quartal soll eine Hauptversammlung sein. Sie ist vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe seiner Tagesordnung anzukündigen. Die Einladung kann durch Aushang im Schaukasten des Heimatvereins Calau e.V., in den Tageszeitungen oder schriftlich erfolgen. Zusatzanträge sind eine Woche vor der Mitgliederversammlung an den Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich einzureichen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit der Vorstand einberufen. Diese muss auch einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich diese unter Angabe des Zwecks verlangt.
Die Mitgliederversammlung legt zwei Kassenprüfer fest, die einmal im Jahr die Buchführung zu überprüfen hat. 
§ 12
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Der Vorsitzende - bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende - oder ein bestimmtes Mitglied als Versammlungsleiter (Geschäftsführer) leitet die Mitgliederversammlung laut
Geschäftsordnung.
Bei Wahlen ist ein dreiköpfiger Wahlausschuss zu wählen. Die Wahl wird durch Protokoll und Unterzeichnung des Abstimmungsergebnisses rechtskräftig.
Die Versammlung ist in der Regel öffentlich. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Sollte keine Beschlussfähigkeit vorhanden sein, muss nach 4 Wochen mindestens eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. In diesem Fall gilt die Zahl der Mitglieder laut Anwesenheitsliste als beschlussfähig. Dies ist jedoch vorher kenntlich zu machen.
Über jede Mitgliederversammlung oder Arbeitsgruppenversammlung ist ein Protokoll zu führen mit der Zahl der Mitglieder laut Liste, der Tagesordnung, dem Ort und der Zeit, den Beschlüssen und den Festlegungen. Die Niederschrift ist vom Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 13
Arbeitsgruppen
Die Tätigkeit der Arbeitsgruppen des Heimatvereins wird in einer Geschäftsordnung zur Vereinssatzung geregelt.
§ 14
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit mehr als 2/3 der Mitglieder beschließen. Die Liquidatoren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 30. November 1992 errichtet und beschlossen und ist zuletzt am 27. Januar 1997 geändert worden.
Heimatverein Calau e.V.
Stand: 16.02.2000
 
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